Wichtige rechtliche Informationen:
1) Erziehungsberechtigte Person ist, wem allein oder gemeinsam mit einer anderen Person nach Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches die Personensorge zusteht. Aufsichtspflichtige Person
(§1 Abs. 1 Nr. 4 JuSchuG) ist jede Person, älter als 18 Jahre, soweit sie auf Dauer oder zeitweise aufgrund
einer Vereinbarung mit der erziehungsberechtigten Person, auf die noch nicht volljährige Person
dieser Vereinbarung, die Aufsichtspflicht übernimmt.
2) Soweit es nach dem JuSchuG auf die
Begleitung durch einen Personensorgeberechtigten ankommt, haben die in 1) genannten Personen
Ihre Berechtigung auf Verlangen darzulegen. In Zweifelsfällen hat der Vereinbarungspartner die
Berechtigung alle Angaben (personenbezogene Daten) dieser Vereinbarung zu überprüfen.
3) Wer
Unterschriften fälscht, muss wegen Urkundenfälschung mit Geld-/ Freiheitsstrafe rechnen.
Urkundenfälschungen werden zur Anzeige gebracht. Diese U18 Erziehungsbeauftragung hat nur mit
einem gültigen Ausweisdokument Gültigkeit.
4) Die aufsichtspflichtige Person hat während der
gesamten Dauer des Aufenthalts auf der oben genannten Veranstaltung dafür Sorge zu tragen, dass
die zu beaufsichtigende minderjährige Person sich strikt an die gesetzlichen Bestimmungen zum
Alkoholverzehr sowie die Einhaltung des Rauchverbotes für Minderjährige hält.
5) Der
Erziehungsberechtigte ist damit einverstanden, dass sein Sohn/seine Tochter die angegebene
Veranstaltung besucht.
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